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Art. 201 Zivilrechtliche Ansprüche
1 Wegen zivilrechtlicher Ansprüche kann um Revision nachgesucht werden:
2 Die Revision aus den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Gründen muss innert 30 Tagen nach ihrer Entdeckung verlangt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Zustellung der Urteilsausfertigung kann die Revision nicht mehr verlangt werden. |
