|
Art. 61 Freiheitsbeschränkung
Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft oder die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis erfordert. BGE
118 IA 64 () from 12. Februar 1992
Regeste: Grundrechtliche Ansprüche an die Haftbedingungen in Strafvollzug und Untersuchungshaft (insbesondere persönliche Freiheit, Art. 6 Ziff. 1, Art. 8, Art. 10 und Art. 14 EMRK). 1. Eintretensvoraussetzungen: Antrags- und Substantiierungserfordernis, Art. 90 Abs. 1 lit. a und b OG (E. 1b); zulässige Rügen, Art. 84 Abs. 1 lit. a-d OG (E. 1d); kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1e). 2. Grundsätzliche und allgemeine Erwägungen: Bedeutung der einschlägigen Resolutionen und Empfehlungen der Organe des Europarates betreffend die Behandlung von Gefangenen (E. 2a); bundesstaatliche Kompetenzordnung für die Regelung des straf- und strafprozessrechtlichen Freiheitsentzuges (E. 2b); Natur des abstrakten Normenkontrollverfahrens, Ermessensausübung im Falle der Anfechtung kantonaler Gefängnisverordnungen (E. 2c); Grundsätzliches über Zweck und Grenzen freiheitsbeschränkender Eingriffe während Untersuchungshaft und Strafvollzug (E. 2d). 3. Prüfung der grundrechtlichen Zulässigkeit einzelner Vorschriften der angefochtenen Gefängnisverordnung (E. 3): - Inventarisierung der persönlichen Habe (E. 3a); - persönliche Effekten in der Zelle (E. 3b); - Beschränkung und Entzug des Spazierganges als besondere Sicherungsmassnahme (E. 3c); - Mahlzeitenregelung (E. 3g); - Sonderkost (E. 3h); - Zulassung von Alkohol, Medikamenten, Drogen und Tabakwaren (E. 3i); - allgemeine Spaziergangsregelung (E. 3k); - Bezug von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften (E. 3l); - Fernsehkonsum (E. 3m); - Besuchsregelung (E. 3n-o); - Briefverkehr (E. 3p-q); - Einschränkungen des Bücher- und Zeitungsbezuges bzw. des Radio- und Fernsehempfanges als Disziplinarsanktion (E. 3r); - Disziplinarverfahren, richterliche Prüfung (E. 3s); - Entzug des Spazierganges während den ersten drei Tagen bei Arrest (E. 3t). 4. Zusammenfassendes Ergebnis (E. 4). |