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Art. 43 Verteidigung in der vorläufigen Beweisaufnahme 37
1 Die Verteidigung in der vorläufigen Beweisaufnahme ist zulässig. 2 In schwerwiegenden Fällen oder in Fällen, in denen die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse besonders verwickelt sind, gibt der Oberauditor dem Verdächtigen auf sein Begehren oder auf Antrag des Untersuchungsrichters einen amtlichen Verteidiger bei. 3 Der Untersuchungsrichter gestattet die Anwesenheit des Verteidigers bei einzelnen Untersuchungshandlungen sowie die Akteneinsicht, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird. 37Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298). |