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Art. 32 Erste Einvernahme bei Haft 26
Der Justizoffizier, der die Ausschreibung zur Verhaftung angeordnet hat, sorgt dafür, dass er bei Verhaftung der ausgeschriebenen Person sofort erreichbar ist. Ist er nicht erreichbar, so nimmt der Untersuchungsrichter gemäss Pikettliste die erste Einvernahme vor. 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 20034541). |