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Art. 67 Revision; Abklärungen 60
Sind bei Revisionsgesuchen Abklärungen durch den Untersuchungsrichter notwendig, so wird dieser nach Rücksprache mit dem zuständigen Präsidenten und dem Chef der betroffenen Untersuchungsrichterregion durch den Oberauditor bestimmt. 60Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503). |