1 Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein.
2 Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben:
a.
Sie bearbeitet die Gesuche um Zulagen.
b.
Sie übermittelt dem BLW die Daten, die dieses für den Entscheid über die Gesuche und zur Auszahlung benötigt.
c.
Sie erstellt je Gesuchsperiode zuhanden jedes Gesuchstellers und jeder Gesuchstellerin eine detaillierte Abrechnung über die auszuzahlenden Zulagen.
d.
Sie führt über die Zulagen eine Datenbank.
e.
Sie erhebt weitere Produktions- und Verwertungsdaten.
Sie verfügt Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h LwG, wenn Meldepflichtige nach den Artikeln 8–10 die Daten trotz Mahnung nicht melden.
3 Die Administrationsstelle untersteht der Aufsicht des BLW.
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3993).
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4049).
31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2009 (AS 2009 2603). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4049).