Verordnung
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Art. 1c Zulage für verkäste Milch 6
1 Die Zulage für verkäste Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch beträgt 15 Rappen pro Kilogramm Milch abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 2a.7 2 Sie wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:
3 Keine Zulage wird ausgerichtet für Milch, die zu Quark oder Frischkäsegallerte verarbeitet wird. 4 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert. 6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3955). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 902). |