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Verordnung
über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Art. 1
b
Verkehrsmilch
Als Verkehrsmilch gilt Milch, die:
a.
zum Frischkonsum oder zur Verarbeitung vom Betrieb oder vom Sömmerungsbetrieb weggeführt wird;
b.
im eigenen Betrieb oder Sömmerungsbetrieb zu Produkten verarbeitet wird, die nicht der Selbstversorgung dienen.