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Verordnung
über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

Art. 1b Verkehrsmilch

Als Ver­kehrs­milch gilt Milch, die:

a.
zum Frisch­kon­sum oder zur Ver­ar­bei­tung vom Be­trieb oder vom Söm­me­rungs­be­trieb weg­ge­führt wird;
b.
im ei­ge­nen Be­trieb oder Söm­me­rungs­be­trieb zu Pro­duk­ten ver­ar­bei­tet wird, die nicht der Selbst­ver­sor­gung die­nen.