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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Art. 10Aufzeichnung und Meldung der Direktvermarktung
1 Die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden.33
2 Sie können die Milchmenge und deren Verwertung jährlich jeweils bis zum 10. November melden, wenn jeden Monat weniger als 2000 kg vermarktet werden.34
3 Sömmerungsbetriebe mit Direktvermarktung müssen die Verwertungsdaten nach Artikel 9 sowie die als Vollmilch direkt verkaufte Milch melden.35
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 705).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 683).
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2603).