Verordnung
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Art. 11 Aufbewahrung der Daten 36
Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend die Menge an verkäster Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch und die Menge an Verkehrsmilch, welche von Kühen stammt, mindestens fünf Jahre aufbewahren. 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 705). |
