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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Art. 1aDirektvermarkter und Direktvermarkterinnen
Als Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen gelten Milchproduzenten und Milchproduzentinnen, die eigene Produkte direkt Verbrauchern und Verbraucherinnen verkaufen.