Verordnung
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Art. 1c Zulage für verkäste Milch 6
1 …7 2 Für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen die Zulage für verkäste Milch ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:8
3 Keine Zulage wird ausgerichtet für Milch, die zu Quark oder Frischkäsegallerte verarbeitet wird. 4 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert. 6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3955). 7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 705). 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 705). |
