2 Für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen die Zulage für verkäste Milch ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:8
a.
Käse, der:
1.
die Anforderungen an Käse erfüllt, die das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20169 (LGV) in den Ausführungsbestimmungen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt, und
2.
einen Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 150 g/kg aufweist;
b.
Rohziger als Rohstoff für Glarner Schabziger; oder
c.
Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse oder Bloderkäse.
3 Keine Zulage wird ausgerichtet für Milch, die zu Quark oder Frischkäsegallerte verarbeitet wird.
4 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert.
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3955).
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 705).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 705).