Verordnung
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Art.3 Gesuche
1 Gesuche um Ausrichtung der Zulagen nach den Artikeln 1c und 2 sind von den Milchverwertern und Milchverwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.19 2 Gesuche von Sömmerungsbetrieben sind der Administrationsstelle mindestens jährlich einmal einzureichen. 3 Gesuche um Ausrichtung der Zulage nach Artikel 2a sind von den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 eingereicht werden.20 4 und 5 …21 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3955). 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3955). 21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3955). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 683). |
