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Verordnung
über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

Art. 5 Ausrichtung der Zulagen 25

1 Das BLW ent­schei­det über die Ge­su­che.

2 Es zahlt die Zu­la­gen aus.

25 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3993).