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Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 109 Hängige Versicherungsfälle

Ver­si­che­rungs­fäl­le, die im Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens die­ses Ge­set­zes noch hän­gig wa­ren, wer­den in je­nen Tei­len nach dem neu­en Recht be­ur­teilt, die nicht an­er­kannt sind, oder über die nicht ver­fügt wur­de.