Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 37 Umschulung

1 Der Ver­si­cher­te hat An­spruch dar­auf, sich für ei­ne neue Er­werbs­tä­tig­keit um­schu­len zu las­sen, wenn dies in­fol­ge In­va­li­di­tät not­wen­dig ist und da­durch die Er­werbs­fä­hig­keit vor­aus­sicht­lich er­hal­ten oder we­sent­lich ver­bes­sert wer­den kann.

2 Der Um­schu­lung auf ei­ne neue Er­werbs­tä­tig­keit sind die Wie­der­ein­schu­lung in den bis­he­ri­gen Be­ruf so­wie die in­va­li­di­täts­be­ding­te be­ruf­li­che Wei­ter­bil­dung gleich­ge­stellt.

3 Die Mi­li­tär­ver­si­che­rung über­nimmt die Kos­ten der Um­schu­lung, ins­be­son­de­re die Kos­ten für Schul­gel­der, Lehr­mit­tel, Be­rufs­ge­rä­te, Be­rufs­klei­der, aus­wär­ti­ge Un­ter­kunft und Ver­pfle­gung so­wie die Rei­se­kos­ten und die Ver­dien­stein­bus­se. Die Ver­dienstein­bus­se wird durch Tag­geld oder ei­ne Um­schu­lungs­ren­te ent­schä­digt.

BGE

117 V 71 () from 11. Januar 1991
Regeste: Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 MVG: Bemessung des Integritätsschadens und Beginn der Integritätsrente. - Bemessung des Integritätsschadens (Zusammenfassung der Rechtsprechung; Erw. 3a). - Die Beeinträchtigung der Integrität bemisst sich an den Folgen, welche die geschädigte Gesundheit auf primäre Lebensfunktionen hat (Erw. 3a/bb/aaa). - Der Integritätsschadensgrad kann 60% übersteigen, richtet sich jedoch weder direkt noch analogieweise nach den Ansätzen gemäss Anhang 3 zur UVV (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3c/aa). - Bemessung des Integritätsschadens bei mehreren körperlichen Beeinträchtigungen (Erw. 3c/bb). - Unerheblich für die Bemessung des Integritätsschadens ist, ob dieser mit einem Hilfsmittel ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3c/cc). - Verlust beider Hände, Perforationsverletzung eines Auges mit Hornhautnarbe und Narben im Gesicht mit 70% bemessen (Erw. 3d). - In Fällen von Gliederverlusten ist der Beginn der Rente auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Stumpfverhältnisse im wesentlichen prognostizierbar sind und Rehabilitationsmassnahmen der plastischen Chirurgie ausser Betracht fallen. Prothetische Versorgung, Anpassung und Angewöhnung sind unerheblich (Erw. 4b). Art. 25bis MVG: Anpassung der Rente. Dem Erfordernis der vollen Anpassung an die Teuerung ist Genüge getan, wenn es mit der Zeit zu einem vollen Teuerungsausgleich kommt (Erw. 5). Art. 25 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 MVG: Auskauf der Integritätsrente. - Die 4. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle ist auf alle noch nicht rechtskräftig erledigten Fälle anzuwenden (Erw. 6b). - Dem Auskauf ist grundsätzlich der massgebliche Jahresverdienst am 1. Januar des vollen bzw. des folgenden Rentenjahres zugrunde zu legen. Ergeht die Verfügung über den Auskauf nach dem Folgejahr, so ist der im der Verfügung massgebliche Jahresverdienst heranzuziehen (Erw. 6c).

130 V 488 () from 18. August 2004
Regeste: Art. 37 Abs. 1 MVG: Anspruch auf Umschulung. Für den Anspruch auf Umschulung ist unter anderm vorausgesetzt, dass der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst zirka 20 % beträgt (analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 17 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Erw. 4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden