Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 59 Genugtuung

1 Bei er­heb­li­cher Kör­per­ver­let­zung kann dem Ver­letz­ten und aus­nahms­wei­se auch den nächs­ten An­ge­hö­ri­gen, im To­des­fall den An­ge­hö­ri­gen des Ge­tö­te­ten, ei­ne an­ge­mes­se­ne Geld­sum­me als Ge­nug­tu­ung zu­ge­spro­chen wer­den, so­fern be­son­de­re Um­stän­de vor­lie­gen.

2 Die In­te­gri­täts­scha­den­ren­te schliesst Ge­nug­tu­ungs­leis­tun­gen aus.

BGE

122 V 242 () from 16. April 1996
Regeste: Art. 48 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 2 sowie Art. 59 MVG, Art. 25 Abs. 1 und 2 MVV. - Die dauerhaften Beeinträchtigungen der Integrität, die keine Verminderung von Lebensfunktionen nach sich ziehen, geben ebenfalls Anspruch auf eine Integritätsschadenrente nach Art. 48 ff. MVG. - Art. 25 Abs. 1 und 2 MVV ist insofern gesetzwidrig, als mit dieser Bestimmung ein massgebender Mindestansatz für die Zusprechung einer Rente festgesetzt wird.

134 III 581 (5A_449/2008) from 15. September 2008
Regeste: Art. 137 ZGB; Unterhaltsbeiträge; massgebendes Einkommen. Umstände, die es als nicht willkürlich erscheinen lassen, für den Unterhalt während der kurzen Dauer des Scheidungsverfahrens eine Integritätsschadenrente teilweise als Einkommen anzurechnen (E. 3).

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