Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 61 Entschädigung für Berufsausbildungskosten

Ha­ben die El­tern oder hat der Ehe­gat­te er­heb­li­che Kos­ten für die Be­rufs­aus­bil­dung des Ver­si­cher­ten ge­habt und ist der Ver­si­cher­te vor Be­en­di­gung der Aus­bil­dung oder in­ner­halb von drei Jah­ren nach de­ren Be­en­di­gung ge­stor­ben, so kann den El­tern oder dem Ehe­gat­ten ein an­ge­mes­se­ner Bei­trag an die­se Kos­ten ge­währt wer­den.

BGE

116 V 161 () from 22. März 1990
Regeste: Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 MVG, Art. 5 VwVG: Bedeutung des Vorschlages auf Erledigung und des dagegen erhobenen Einspruches. Rechtsfolgen bei unterbliebener Annahme. - Der innert Frist nicht ausdrücklich angenommene Vorschlag auf Erledigung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 MVG weist keinen Verfügungscharakter auf. Deshalb stellt auch das durch einen Einspruch ausgelöste, in Art. 12 Abs. 3 MVG vorgesehene weitere Verfahren kein eigentliches Einspracheverfahren dar. - Kündigt die Direktion der Militärversicherung nach erhobenem Einspruch und erneuter Prüfung eine Verschlechterung der Rechtsstellung im Vergleich zu der im Vorschlag enthaltenen Regelung an (wozu sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer entsprechenden Verfügung verpflichtet ist), kann der Betroffene daher durch nachträglichen Rückzug des Einspruchs nicht mehr bewirken, dass der ursprüngliche Vorschlag rechtskräftig wird, und damit die drohende Schlechterstellung abwenden.

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