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Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 61 Entschädigung für Berufsausbildungskosten

Ha­ben die El­tern oder hat der Ehe­gat­te er­heb­li­che Kos­ten für die Be­rufs­aus­bil­dung des Ver­si­cher­ten ge­habt und ist der Ver­si­cher­te vor Be­en­di­gung der Aus­bil­dung oder in­ner­halb von drei Jah­ren nach de­ren Be­en­di­gung ge­stor­ben, so kann den El­tern oder dem Ehe­gat­ten ein an­ge­mes­se­ner Bei­trag an die­se Kos­ten ge­währt wer­den.