Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung

1 Die Me­di­zi­nal­per­so­nen, An­stal­ten, Ab­klä­rungs­stel­len und La­bo­ra­to­ri­en ha­ben sich in der An­ord­nung und Durch­füh­rung dia­gno­s­ti­scher und the­ra­peu­ti­scher Mass­nah­men in der Ver­ord­nung und Ab­ga­be von Arz­nei­mit­teln und in der Durch­füh­rung von Ana­ly­sen auf das zu be­schrän­ken, was der Be­hand­lungs­zweck ge­bie­tet.

2 Die Mi­li­tär­ver­si­che­rung kann für Leis­tun­gen, die über die­ses Mass hin­aus­ge­hen, ge­gen­über die­sen Per­so­nen oder Ein­rich­tun­gen die Ver­gü­tung kür­zen, ver­wei­gern oder zu­rück­for­dern.

BGE

98 V 166 () from 19. Mai 1972
Regeste: Art. 76 und 77 KUVG. - Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes (Erw. 2). - Schätzung der Invalidität: - - bei Schädigung eines paarigen Organs, insbesondere einer Niere (Erw. 2 und 3); - - bei mehreren, von demselben Versicherungsfall herrührenden Schädigungen; Grad der Gesamtinvalidität (Erw. 4).

105 V 319 () from 20. Dezember 1979
Regeste: Art. 25 Abs. 3 und Art. 40bis MVG. - Rentenanspruch bei gleichzeitiger Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und der körperlichen oder psychischen Integrität; Bestätigung der Praxis (Erw. 1). - Versicherte, die eine Rente gemäss Art. 25 Abs. 3 MVG beziehen, haben keinen Anspruch auf Genugtuung (Erw. 2). - Bemerkung de lege ferenda (Erw. 3).

108 V 90 () from 10. September 1982
Regeste: Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 MVG. Erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität (Erw. 1). Art. 40bis Abs. 1 MVG. Voraussetzungen der Zusprechung einer Genugtuung (Erw. 2).

110 V 117 () from 23. Mai 1984
Regeste: Art. 23 Abs. 1, 25 Abs. 3 MVG. - Weist der Versicherte gleichzeitig eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und eine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität auf, sind beide Schäden kumulativ - durch Gewährung einer einzigen Rente - zu entschädigen, und nicht nur der überwiegende Schaden (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 2). - In einem solchen Fall wird die Beeinträchtigung der Integrität durch eine Erhöhung der - gemäss Art. 24 MVG berechneten - Invalidenrente entschädigt, und zwar mit einem Zuschlag in Franken, der nach billigem Ermessen festgesetzt und nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft wird (Erw. 3).

112 V 376 () from 29. Dezember 1986
Regeste: Art. 25 MVG: Beeinträchtigung der Integrität. - Der im Rahmen von Art. 25 Abs. 3 MVG zu gewährende Zuschlag für die Integritätsbeeinträchtigung ist nach den für Art. 25 Abs. 1 MVG massgebenden Regeln zu bestimmen und zur Invalidenrente voll hinzuzurechnen (Ergänzung und Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 4). - Für die Abgeltung eines Integritätsschadens gemäss Art. 25 Abs. 1 MVG ist vom durchschnittlichen Leistungsansatz von 85% und dem Durchschnittseinkommen von Fr. 12'000.-- gemäss dem Urteil Gysler (EVGE 1966 S. 148) auszugehen, das für die heute zu beurteilenden Fälle der zwischenzeitlichen Entwicklung der Konsumentenpreise (nicht aber der Lohnentwicklung) anzupassen ist. Für das Jahr 1983 ergibt dies den Betrag von rund Fr. 25'400.--. Die Verwaltung wird auch künftig die erforderlichen Anpassungen an die Entwicklung der Konsumentenpreise vorzunehmen haben (Erw. 6). - Die Abgeltung des Integritätsschadens kann im Falle von Art. 25 Abs. 3 MVG in Form eines Zuschlags zur Invalidenrente ausgerichtet oder gemäss Art. 25 Abs. 2 MVG ausgekauft werden (Erw. 7a). - Die reine Integritätsrente oder der Zuschlag zur Abgeltung eines Integritätsschadens bzw. die Auskaufssumme ist bei der Feststellung einer allfälligen Überentschädigung (Art. 52 Abs. 1 MVG) nicht zu berücksichtigen (Erw. 7b).

112 V 387 () from 31. Dezember 1986
Regeste: Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 MVG: Revision einer Integritätsrente. - Bemessung des Integritätsschadens (Erw. 1a). - Grundsätze für die Revision einer Integritätsrente (Erw. 1b und c). - Berechnung der Integritätsrente. Massgeblicher Jahresverdienst. Neufestsetzung von laufenden Integritätsrenten, welche auf der bis 1966 geltenden, als sachfremd erkannten Praxis des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes beruhen. Dem stehen weder eine Besitzstandsgarantie noch wohlerworbene Rechte entgegen (Erw. 3).

115 V 308 () from 31. März 1989
Regeste: Art. 25 Abs. 1 MVG. - Bestätigung der Rechtsprechung gemäss den Urteilen BGE 112 V 376 und BGE 112 V 387 (Erw. 4). - Die Anpassung einer laufenden Rente an die Berechnungsgrundlagen gemäss dem Urteil BGE 112 V 376 ist nur bei reinen Integritätsrenten gerechtfertigt (Erw. 5). Art. 26 Abs. 1 MVG. Festhalten an der unterschiedlichen Wiedererwägungspraxis im Verhältnis zum Bundesgericht (Erw. 4b).

116 V 273 () from 13. Juli 1990
Regeste: Art. 15 Abs. 2 MVG, Art. 46 Abs. 1 AHVG, Art. 48 Abs. 1 IVG: Nachzahlung von Leistungen. - Ein Nachzahlungsanspruch besteht für die dem Monat der Anmeldung vorangehenden fünf Jahre (Erw. 2a). - Der Anmeldung zum Leistungsbezug ist formell eine grundsätzlich unbefristete Wirkung zuzuerkennen (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3d).

117 V 71 () from 11. Januar 1991
Regeste: Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 MVG: Bemessung des Integritätsschadens und Beginn der Integritätsrente. - Bemessung des Integritätsschadens (Zusammenfassung der Rechtsprechung; Erw. 3a). - Die Beeinträchtigung der Integrität bemisst sich an den Folgen, welche die geschädigte Gesundheit auf primäre Lebensfunktionen hat (Erw. 3a/bb/aaa). - Der Integritätsschadensgrad kann 60% übersteigen, richtet sich jedoch weder direkt noch analogieweise nach den Ansätzen gemäss Anhang 3 zur UVV (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3c/aa). - Bemessung des Integritätsschadens bei mehreren körperlichen Beeinträchtigungen (Erw. 3c/bb). - Unerheblich für die Bemessung des Integritätsschadens ist, ob dieser mit einem Hilfsmittel ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3c/cc). - Verlust beider Hände, Perforationsverletzung eines Auges mit Hornhautnarbe und Narben im Gesicht mit 70% bemessen (Erw. 3d). - In Fällen von Gliederverlusten ist der Beginn der Rente auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Stumpfverhältnisse im wesentlichen prognostizierbar sind und Rehabilitationsmassnahmen der plastischen Chirurgie ausser Betracht fallen. Prothetische Versorgung, Anpassung und Angewöhnung sind unerheblich (Erw. 4b). Art. 25bis MVG: Anpassung der Rente. Dem Erfordernis der vollen Anpassung an die Teuerung ist Genüge getan, wenn es mit der Zeit zu einem vollen Teuerungsausgleich kommt (Erw. 5). Art. 25 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 MVG: Auskauf der Integritätsrente. - Die 4. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle ist auf alle noch nicht rechtskräftig erledigten Fälle anzuwenden (Erw. 6b). - Dem Auskauf ist grundsätzlich der massgebliche Jahresverdienst am 1. Januar des vollen bzw. des folgenden Rentenjahres zugrunde zu legen. Ergeht die Verfügung über den Auskauf nach dem Folgejahr, so ist der im der Verfügung massgebliche Jahresverdienst heranzuziehen (Erw. 6c).

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