Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 30 Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung

Wird die Be­rufs­aus­bil­dung des Ver­si­cher­ten we­gen der ver­si­cher­ten Ge­sund­heits­schä­di­gung um min­des­tens sechs Mo­na­te ver­zö­gert, so rich­tet ihm die Mi­li­tär­ver­si­che­rung nach Wie­der­er­lan­gen der Aus­bil­dungs­fä­hig­keit ei­ne Ent­schä­di­gung für den ver­spä­te­ten Ein­tritt ins Er­werbs­le­ben aus. Die­se Ent­schä­di­gung be­trägt pro Jahr 10 Pro­zent des höchst­ver­si­cher­ten Jah­res­ver­diens­tes. Die Dau­er, wäh­rend der Tag­gel­der ge­mä­ss Ar­ti­kel 28 Ab­satz 7 oder Um­schu­lungs­ren­ten ge­mä­ss Ar­ti­kel 37 Ab­satz 3 aus­ge­rich­tet wur­den, wird bei der Be­rech­nung der Ver­zö­ge­rungs­dau­er ab­ge­zo­gen.

BGE

100 V 88 () from 4. September 1974
Regeste: Art. 23 Abs. 2 AHVG. Unerheblich für den Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente ist, ob die Pflicht des Ehemannes zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen auf einen bestimmten Zeitpunkt (vor oder nach seinem Tode) beschränkt war.

116 V 67 () from 11. Januar 1990
Regeste: Art. 23 Abs. 3 AHVG, Art. 46 Abs. 3 AHVV: Anspruch auf Witwenrente bei zweimaliger Scheidung. - Art. 23 Abs. 3 AHVG und Art. 46 Abs. 3 AHVV räumen der geschiedenen und wiederverheirateten Frau keinen Anspruch auf eine Witwenrente ein, wenn nach Scheidung der zweiten Ehe der erste Ex-Mann stirbt: die Anerkennung eines Witwenrentenanspruchs nach Scheidung der zweiten Ehe aufgrund des Todes des früheren Ehemannes setzt voraus, dass ein solcher Anspruch vor der zweiten Eheschliessung entstanden ist. - Eine Berufung auf die Grundsätze, welche die Rechtsprechung in BGE 101 V 11 zur Berechnung der einer geschiedenen Frau zustehenden Altersrente aufgestellt hat und nach welchen in einem solchen Fall die zweite Ehe in Abweichung vom Zivilrecht nicht berücksichtigt wird, ist im vorliegenden Zusammenhang unzulässig.

120 V 141 () from 25. April 1994
Regeste: Art. 25bis, Art. 30 Abs. 1 und 2 aMVG: res iudicata. Der Umstand, dass ein Begehren um Anpassung einer anteiligen Hinterlassenenrente an die Lohn- und Preisentwicklung vom Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen wurde, steht der Beurteilung eines neuen, im wesentlichen gleichlautenden, aber auf anderer rechtlicher Grundlage beruhenden Gesuchs nicht entgegen.

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