Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 4 Gegenstand der Militärversicherung

1 Die Mi­li­tär­ver­si­che­rung haf­tet nach den Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes für al­le Schä­di­gun­gen der kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder psy­chi­schen Ge­sund­heit des Ver­si­cher­ten und für die un­mit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Fol­gen sol­cher Schä­di­gun­gen.28 Un­ter be­son­de­ren Vor­aus­set­zun­gen haf­tet sie auch für Zahn­schä­den (Art. 18a) und für Sach­schä­den (Art. 57).29

2 Die Mi­li­tär­ver­si­che­rung haf­tet fer­ner für Ge­sund­heits­schä­di­gun­gen aus vor­beu­gen­den me­di­zi­ni­schen Mass­nah­men (Art. 63 Abs. 3).30

3 Haf­tet die Mi­li­tär­ver­si­che­rung ganz oder teil­wei­se für die Schä­di­gung ei­nes paa­ri­gen Or­gans, so haf­tet sie im glei­chen Um­fang bei spä­te­rer Be­hand­lungs­be­dürf­tig­keit oder Schä­di­gung des zwei­ten Or­gans für den gan­zen Scha­den.

4 Der Bun­des­rat kann durch Ver­ord­nung den Ver­si­che­rungs­schutz für die Zeiträu­me zwi­schen zwei Diens­ten nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 1 so­wie bei län­ge­ren all­ge­mei­nen Ur­lau­ben ein­schrän­ken.31

28 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 6 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).

29 Fas­sung des Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I 4 des BG vom 17. Ju­ni 2005 über das Ent­las­tungs­pro­gramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

30 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 11 des Zi­vil­dienst­ge­set­zes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

31 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

BGE

103 V 177 () from 27. Dezember 1977
Regeste: Art. 4 und 5 MVG. Zur Haftung der Militärversicherung für Zahnschäden (Zusammenfassung und Präzisierung der Rechtsprechung).

105 V 225 () from 5. Juli 1979
Regeste: Art. 4 MVG. - Es genügt die blosse Feststellung irgendwelcher Beschwerden oder Symptome während des Dienstes, wenn diese Erscheinungen wahrscheinlich mit der geltend gemachten Gesundheitsschädigung zusammenhängen (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3). - Beurteilung von psychischen Leiden, die angeblich auf eine physische Schädigung zurückgehen (Erw. 3). Art. 5 MVG. Der Begriff der Sicherheit ist im empirischen, nicht im naturwissenschaftlich-theoretischen Sinn zu verstehen (Erw. 4a, b). Art. 5 und 6 MVG. Haftung der Militärversicherung für Neurosen (Erw. 4 c).

111 V 141 () from 12. August 1985
Regeste: Art. 5 MVG. - Liegt eine während des Dienstes gemeldete Gesundheitsschädigung vor, so sind nur die Art. 4 und 5, nicht aber Art. 6 MVG anwendbar. - Art. 5 Abs. 3 MVG begründet einen Fall voller Bundeshaftung während zwölf Monaten nach der Entlassung. Die Militärversicherung hat daher, wenn das Bestehen einer vordienstlichen Gesundheitsschädigung bei der sanitarischen Eintrittsmusterung festgestellt und der Versicherte trotzdem diensttauglich erklärt worden ist, ihre Leistungen während eines Jahres zu erbringen. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Militärversicherung befugt, ihre Haftung zu bestreiten, wenn sie die in Art. 5 Abs. 1 und 2 MVG geforderten Beweise erbringt.

111 V 370 () from 29. November 1985
Regeste: Art. 4 bis 6 MVG. - Macht der Versicherte einen Rückfall oder Spätfolgen einer im Dienst in Erscheinung getretenen und gemeldeten oder sonstwie festgestellten Gesundheitsschädigung geltend, so haftet die Militärversicherung nach Art. 4 und 5 MVG, wenn zwischen Rückfall oder Spätfolgen und der dienstlichen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Erw. 2). - Der natürliche Kausalzusammenhang beurteilt sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 2b).

122 V 28 () from 22. Januar 1996
Regeste: Art. 98 f. MVG, Art. 12 aMVG, Art. 109 MVG: Übergangsrecht. Ist es bis zum Inkrafttreten des revidierten MVG vom 19. Juni 1992 zum Erlass lediglich des (nicht ausdrücklich angenommenen) Vorschlages, nicht aber der Verfügung gekommen (vgl. Art. 12 aMVG), beurteilt sich der Versicherungsfall nach neuem Recht. Art. 18 Abs. 6 MVG. Zum Umfang der Bundeshaftung für die Folgen medizinischer Vorkehren.

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