Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 55 Elternrenten

1 Sind kei­ne ren­ten­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten oder Kin­der vor­han­den oder hat de­ren Ren­ten­be­rech­ti­gung auf­ge­hört, so sind die El­tern des Ver­stor­be­nen ren­ten­be­rech­tigt, so­weit ein Be­dürf­nis vor­liegt.

2 Va­ter und Mut­ter er­hal­ten je Ren­ten bis höchs­tens 20 Pro­zent des ver­si­cher­ten Jah­res­ver­diens­tes des Ver­stor­be­nen.

3 Die Ren­te kann bei er­heb­li­cher Ver­än­de­rung der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se des Be­rech­tig­ten von Am­tes we­gen oder auf Ge­such hin neu fest­ge­setzt oder auf­ge­ho­ben wer­den.

BGE

107 V 244 () from 3. Dezember 1981
Regeste: Art. 56 Abs. 1 MVG. Die Vorschrift des Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG ist in analoger Weise anwendbar auch bei Militärversicherungssachen im Beschwerdeverfahren vor den erstinstanzlichen gerichtlichen Behörden.

110 V 54 () from 6. Februar 1984
Regeste: Art. 97 Abs. 1, 104, 128 OG, Art. 5 Abs. 1 VwVG. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gegenüber einer auf kantonales Recht gestützten Verfügung geltend gemacht werden, es hätte richtigerweise Bundesrecht angewendet werden müssen (Erw. 1). Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein grundsätzlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht, ist eine Frage des Bundesrechts; kantonalrechtlich ist dagegen die Bemessung der Parteientschädigung (Erw. 3a). Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a AHVG. Art. 85 AHVG erlaubt nur eine einzige kantonale Rekursinstanz (Erw. 3b und 4).

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