Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 58 Abfindung des Versicherungsanspruchs

Aus­nahms­wei­se kann ein Ver­si­che­rungs­fall durch ver­trag­li­che Ab­fin­dung er­le­digt wer­den. Die­se be­darf der Be­stä­ti­gung durch ei­ne Ver­fü­gung oder im hän­gi­gen Pro­zess­ver­fah­ren durch das Ge­richt.

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