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Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt. BGE
105 V 225 () from 5. Juli 1979
Regeste: Art. 4 MVG. - Es genügt die blosse Feststellung irgendwelcher Beschwerden oder Symptome während des Dienstes, wenn diese Erscheinungen wahrscheinlich mit der geltend gemachten Gesundheitsschädigung zusammenhängen (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3). - Beurteilung von psychischen Leiden, die angeblich auf eine physische Schädigung zurückgehen (Erw. 3). Art. 5 MVG. Der Begriff der Sicherheit ist im empirischen, nicht im naturwissenschaftlich-theoretischen Sinn zu verstehen (Erw. 4a, b). Art. 5 und 6 MVG. Haftung der Militärversicherung für Neurosen (Erw. 4 c).
111 V 370 () from 29. November 1985
Regeste: Art. 4 bis 6 MVG. - Macht der Versicherte einen Rückfall oder Spätfolgen einer im Dienst in Erscheinung getretenen und gemeldeten oder sonstwie festgestellten Gesundheitsschädigung geltend, so haftet die Militärversicherung nach Art. 4 und 5 MVG, wenn zwischen Rückfall oder Spätfolgen und der dienstlichen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Erw. 2). - Der natürliche Kausalzusammenhang beurteilt sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 2b).
143 V 446 (8C_430/2017) from 19. Dezember 2017
Regeste: Art. 6 MVG; Art. 1 Abs. 1 lit. g Ziff. 6 MVG (in der bis 30. Juni 1994 gültig gewesenen Fassung); Spätfolgen von Gesundheitsschäden bei Jugend+Sport (J+S)-Anlässen. Die Militärversicherung ist leistungspflichtig für nach dem 1. Juli 1994 aufgetretene Spätfolgen von vor diesem Datum bei J+S-Anlässen eingetretene Gesundheitsschäden (E. 2 und 3). |