Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst

Wird die Ge­sund­heits­schä­di­gung erst nach Schluss des Diens­tes durch einen Arzt, Zahn­arzt oder Chi­ro­prak­tor fest­ge­stellt und bei der Mi­li­tär­ver­si­che­rung an­ge­mel­det oder wer­den Spät­fol­gen oder Rück­fäl­le gel­tend ge­macht, so haf­tet die Mi­li­tär­ver­si­che­rung nur, wenn die Ge­sund­heits­schä­di­gung mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit wäh­rend des Diens­tes ver­ur­sacht oder ver­schlim­mert wor­den ist oder wenn es sich mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit um Spät­fol­gen oder Rück­fäl­le ei­ner ver­si­cher­ten Ge­sund­heits­schä­di­gung han­delt.

BGE

105 V 225 () from 5. Juli 1979
Regeste: Art. 4 MVG. - Es genügt die blosse Feststellung irgendwelcher Beschwerden oder Symptome während des Dienstes, wenn diese Erscheinungen wahrscheinlich mit der geltend gemachten Gesundheitsschädigung zusammenhängen (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3). - Beurteilung von psychischen Leiden, die angeblich auf eine physische Schädigung zurückgehen (Erw. 3). Art. 5 MVG. Der Begriff der Sicherheit ist im empirischen, nicht im naturwissenschaftlich-theoretischen Sinn zu verstehen (Erw. 4a, b). Art. 5 und 6 MVG. Haftung der Militärversicherung für Neurosen (Erw. 4 c).

111 V 370 () from 29. November 1985
Regeste: Art. 4 bis 6 MVG. - Macht der Versicherte einen Rückfall oder Spätfolgen einer im Dienst in Erscheinung getretenen und gemeldeten oder sonstwie festgestellten Gesundheitsschädigung geltend, so haftet die Militärversicherung nach Art. 4 und 5 MVG, wenn zwischen Rückfall oder Spätfolgen und der dienstlichen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Erw. 2). - Der natürliche Kausalzusammenhang beurteilt sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 2b).

143 V 446 (8C_430/2017) from 19. Dezember 2017
Regeste: Art. 6 MVG; Art. 1 Abs. 1 lit. g Ziff. 6 MVG (in der bis 30. Juni 1994 gültig gewesenen Fassung); Spätfolgen von Gesundheitsschäden bei Jugend+Sport (J+S)-Anlässen. Die Militärversicherung ist leistungspflichtig für nach dem 1. Juli 1994 aufgetretene Spätfolgen von vor diesem Datum bei J+S-Anlässen eingetretene Gesundheitsschäden (E. 2 und 3).

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