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Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst

Wird die Ge­sund­heits­schä­di­gung erst nach Schluss des Diens­tes durch einen Arzt, Zahn­arzt oder Chi­ro­prak­tor fest­ge­stellt und bei der Mi­li­tär­ver­si­che­rung an­ge­mel­det oder wer­den Spät­fol­gen oder Rück­fäl­le gel­tend ge­macht, so haf­tet die Mi­li­tär­ver­si­che­rung nur, wenn die Ge­sund­heits­schä­di­gung mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit wäh­rend des Diens­tes ver­ur­sacht oder ver­schlim­mert wor­den ist oder wenn es sich mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit um Spät­fol­gen oder Rück­fäl­le ei­ner ver­si­cher­ten Ge­sund­heits­schä­di­gung han­delt.