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Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 64 Leistungsbemessung bei Teilhaftung

Die Leis­tun­gen der Mi­li­tär­ver­si­che­rung wer­den an­ge­mes­sen ge­kürzt, wenn die ver­si­cher­te Ge­sund­heits­schä­di­gung nur teil­wei­se auf Ein­wir­kun­gen wäh­rend des Di­en­stes zu­rück­geht.