Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 42 Anspruch bei Wiederaufnahme der Heilbehandlung

Hat die Wie­der­auf­nah­me der Heil­be­hand­lung ei­ne zu­sätz­li­che Ar­beits­un­fä­hig­keit zur Fol­ge, so wird wäh­rend de­ren Dau­er die Ren­te er­höht oder an ih­rer Stel­le ein Tag­geld aus­ge­rich­tet.

BGE

110 V 117 () from 23. Mai 1984
Regeste: Art. 23 Abs. 1, 25 Abs. 3 MVG. - Weist der Versicherte gleichzeitig eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und eine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität auf, sind beide Schäden kumulativ - durch Gewährung einer einzigen Rente - zu entschädigen, und nicht nur der überwiegende Schaden (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 2). - In einem solchen Fall wird die Beeinträchtigung der Integrität durch eine Erhöhung der - gemäss Art. 24 MVG berechneten - Invalidenrente entschädigt, und zwar mit einem Zuschlag in Franken, der nach billigem Ermessen festgesetzt und nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft wird (Erw. 3).

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