Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. September 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 43 Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung

1 Der Bun­des­rat hat durch Ver­ord­nung die auf un­be­stimm­te Zeit fest­ge­setz­ten Ren­ten der Ver­si­cher­ten, die das Ren­ten­al­ter nach Ar­ti­kel 21 AHVG101 noch nicht er­reicht ha­ben, so­wie die Ren­ten der Ehe­gat­ten und Wai­sen der Ver­stor­be­nen, die im Zeit­punkt der An­pas­sung die­ses Al­ter noch nicht er­reicht hät­ten, dem vom Bun­des­amt für Sta­tis­tik er­mit­tel­ten No­mi­nal­lohn­in­dex voll­stän­dig an­zu­pas­sen.102

2 Al­le üb­ri­gen auf un­be­stimm­te Zeit fest­ge­setz­ten Ren­ten sind dem Stand des Lan­des­in­de­xes der Kon­su­men­ten­prei­se voll­stän­dig an­zu­pas­sen.

3 Die An­pas­sung der Leis­tun­gen er­folgt durch Er­hö­hung oder Her­ab­set­zung des der Ren­te zu­grun­de lie­gen­den Jah­res­ver­diens­tes. Sie er­folgt je­weils auf den glei­chen Zeit­punkt wie die AHV/IV-Ren­tenan­pas­sung.

4 Der Bun­des­rat er­lässt durch Ver­ord­nung die nä­he­ren Be­stim­mun­gen, ins­be­son­de­re über das zu be­rück­sich­ti­gen­de Spruch­jahr und über die An­pas­sung von Zeit­ren­ten und Neu­ren­ten.

101 SR 831.10

102 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 5 des BG vom 17. Ju­ni 2011 (Ver­bes­se­rung der Durch­füh­rung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

BGE

107 V 219 () from 24. November 1981
Regeste: Art. 41 IVG, 29bis, 88a und 88bis IVV. Revision der Invalidenrente bei Aufenthalt in einer Strafanstalt zum Zwecke der Strafverbüssung. Wiederaufnahme der Rentenzahlung beim Übergang zur Halbfreiheit und dann zur bedingten Entlassung. Schicksal der Zusatzrenten.

114 V 225 () from 22. Dezember 1988
Regeste: Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 IVG: Statut des Strafgefangenen in der Invalidenversicherung. Die Wartezeit kann auch Zeiten der Strafverbüssung umfassen. Der Versicherungsfall tritt grundsätzlich nach Ablauf der Wartezeit ein, ungeachtet der Tatsache, dass sich der Versicherte noch im Strafvollzug befindet. Ein Einkommensvergleich ist zu diesem Zeitpunkt jedoch nur vorzunehmen, wenn der Versicherte Anspruch auf Zusatzrenten hat. Andernfalls hat die Invaliditätsschätzung erst bei der Entlassung aus dem Strafvollzug zu erfolgen.

133 V 1 () from 28. Juni 2006
Regeste: Art. 21 Abs. 5 ATSG; Art. 13 Abs. 1 MVG (in der vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung); Art. 43 MVG (in der bis 31. Dezember 1993 gültig gewesenen Fassung): Sistierung des IV-Rentenanspruchs bei Untersuchungshaft. Art. 21 Abs. 5 ATSG hat an der bisherigen Rechtsprechung (BGE 116 V 323), wonach Untersuchungshaft von gewisser Dauer in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung gibt wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs, nichts geändert (E. 2-4.4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden