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Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung
1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. 2 Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. 3 Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. 4 Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.109 109 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759). BGE
107 II 269 () from 8. Mai 1981
Regeste: Kausalzusammenhang, Beweisschwierigkeiten. 1. Art. 58 Abs. 2 SVG ergänzt Abs. 1 in dem Sinne, dass der Halter auch für einen Verkehrsunfall haftet, der nicht durch einen Betriebsvorgang des Fahrzeuges veranlasst worden ist (E. 1a). 2. Anforderungen an den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhanges im Haftpflichtrecht (E. 1b). 3. ob ein Unfall einem Betriebsvorgang des Fahrzeuges zuzuschreiben sei, ist eine Tatfrage. Lässt der kantonale Richter sie offen, weil auch andere Ursachen denkbar seien und sogar näher lägen, so kann darin weder eine Verletzung eines Erfahrungssatzes noch ein offensichtliches Versehen erblickt werden (E. 2). 4. Die Rechtsfrage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang stellt sich erst, wenn die natürliche Kausalität zu bejahen ist (E. 3).
108 IB 220 () from 22. Oktober 1982
Regeste: Verfahrensrechtliche Behandlung von Regressansprüchen des Bundes gegen Angehörige der Armee (Art. 25 der Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Art. 136a Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Verwaltung der Schweizerischen Armee). Die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung hat Regressansprüche des Bundes gegen Angehörige der Armee aufgrund einer Leistung der Militärversicherung mit Verfügung geltend zu machen.
114 IA 191 () from 28. Juni 1988
Regeste: Rückgriff aus Haftung nach Zivilschutzgesetz und Militärversicherungsgesetz. Zuständigkeit. Für Schäden von Drittpersonen im Rahmen dienstlicher Verrichtungen des Zivilschutzes haften die durchführenden Gemeinwesen kausal. Regelung der Rückgriffsrechte und der Zuständigkeiten (E. 2a und b). Art. 49 MVG kommt nur zum Zuge, wenn der den Schaden verursachende Schutzdienstpflichtige direkt haftet (E. 2d); als reine Regressnorm vermag diese Bestimmung eine solche direkte Haftung nicht zu begründen. Die Auslegung des Zivilschutzgesetzes, insbesondere der Art. 77 ff. ergibt, dass die direkte Belangbarkeit des Zivilschutzpflichtigen im gleichen Masse wie diejenige des Wehrmannes nach Art. 22 Abs. 3 MO ausgeschlossen ist (E. 3).
115 V 22 () from 6. März 1989
Regeste: Art. 48 Abs. 2 IVG, Art. 48ter AHVG: Nachzahlung von Leistungen und Übergang der Ansprüche. Der Umstand, dass die Invalidenversicherung in die Rechte des Versicherten gegenüber einem haftpflichtigen Dritten eintritt, rechtfertigt gegebenenfalls keine Verlängerung der 12monatigen Frist nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG.
120 V 368 () from 12. September 1994
Regeste: Art. 23 aMVG. Die Annahme eines Invaliditätsgrades von weniger als 10% schliesst die Zusprechung einer Dauerrente nicht von vornherein aus (Änderung der Rechtsprechung).
122 V 242 () from 16. April 1996
Regeste: Art. 48 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 2 sowie Art. 59 MVG, Art. 25 Abs. 1 und 2 MVV. - Die dauerhaften Beeinträchtigungen der Integrität, die keine Verminderung von Lebensfunktionen nach sich ziehen, geben ebenfalls Anspruch auf eine Integritätsschadenrente nach Art. 48 ff. MVG. - Art. 25 Abs. 1 und 2 MVV ist insofern gesetzwidrig, als mit dieser Bestimmung ein massgebender Mindestansatz für die Zusprechung einer Rente festgesetzt wird.
134 III 581 (5A_449/2008) from 15. September 2008
Regeste: Art. 137 ZGB; Unterhaltsbeiträge; massgebendes Einkommen. Umstände, die es als nicht willkürlich erscheinen lassen, für den Unterhalt während der kurzen Dauer des Scheidungsverfahrens eine Integritätsschadenrente teilweise als Einkommen anzurechnen (E. 3). |