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Art. 51 Allgemeines
1 Der Ehegatte, die Kinder und die Eltern des infolge der versicherten Gesundheitsschädigung Verstorbenen haben gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, die einen Teil des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen beträgt. 2 Versichert ist der Jahresverdienst, den der Verstorbene mutmasslich erzielt hätte. Es gilt der gemäss Artikel 40 Absatz 3 ermittelte höchstversicherte Verdienst. Dieser Betrag wird vom Bundesrat nach Artikel 43 an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. 3 Verdiente der Verstorbene noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Rente vom Beginn weg nach diesem höheren Verdienst berechnet. 4 Stirbt ein Versicherter, der eine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 AHVG110, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten vom Jahresverdienst ausgegangen, welcher der Invalidenrente zugrunde lag. Stirbt ein Versicherter, der keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 AHVG, so besteht kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.111 5 Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43) für die ganze Rentendauer massgebend. 111 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). |