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Art. 55 Elternrenten
1 Sind keine rentenberechtigten Ehegatten oder Kinder vorhanden oder hat deren Rentenberechtigung aufgehört, so sind die Eltern des Verstorbenen rentenberechtigt, soweit ein Bedürfnis vorliegt. 2 Vater und Mutter erhalten je Renten bis höchstens 20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. 3 Die Rente kann bei erheblicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten von Amtes wegen oder auf Gesuch hin neu festgesetzt oder aufgehoben werden. |