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Art. 59 Genugtuung
1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. 2 Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. |