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Art. 1
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2 Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22–27) keine Anwendung. |