Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

Art. 110 Persönlicher und zeitlicher Geltungsbereich

War ei­ne Ge­sund­heits­schä­di­gung nach al­tem Recht nicht ver­si­chert, so sind Spät­fol­gen und Rück­fäl­le auch nach neu­em Recht nicht ver­si­chert.