Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG)
Art. 110Persönlicher und zeitlicher Geltungsbereich
War eine Gesundheitsschädigung nach altem Recht nicht versichert, so sind Spätfolgen und Rückfälle auch nach neuem Recht nicht versichert.