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Art. 116 Steuerfreiheit
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invaliden- und Hinterlassenenrenten dürfen durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden nicht mit einer direkten Steuer vom Einkommen und vom Vermögen belegt werden. Dies gilt auch für die zu diesem Zeitpunkt laufenden Invalidenrenten, welche in eine Altersrente umgewandelt werden202. 202 Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). BGE
135 V 50 (8C_695/2008) from 3. Dezember 2008
Regeste: Art. 47 Abs. 1 MVG; Umwandlung einer Invaliden- in eine Altersrente; massgebender Jahresverdienst. Die Altersrente der Militärversicherung ist auch dann auf lediglich der Hälfte des Jahresverdienstes, welcher der vorhergehenden Invalidenrente der Militärversicherung zugrunde liegt, auszurichten, wenn die Invalidenrente infolge nur teilweiser Haftung der Militärversicherung gekürzt worden ist (E. 5). |