Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)


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Art. 12 Sicherung der Leistungen

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2 Die Mi­li­tär­ver­si­che­rung kann in Ab­wei­chung von Ar­ti­kel 20 Ab­satz 1 ATSG41 auch oh­ne Für­sor­ge­ab­hän­gig­keit Mass­nah­men tref­fen, da­mit ih­re Geld­leis­tun­gen in ers­ter Li­nie für den Un­ter­halt des Ver­si­cher­ten oder der Per­so­nen, für die er zu sor­gen hat, ver­wen­det wer­den.42

343

444

40 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

41 SR 830.1

42 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

43 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

44 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur for­mel­len Be­rei­ni­gung des Bun­des­rechts, mit Wir­kung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

BGE

110 V 117 () from 23. Mai 1984
Regeste: Art. 23 Abs. 1, 25 Abs. 3 MVG. - Weist der Versicherte gleichzeitig eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und eine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität auf, sind beide Schäden kumulativ - durch Gewährung einer einzigen Rente - zu entschädigen, und nicht nur der überwiegende Schaden (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 2). - In einem solchen Fall wird die Beeinträchtigung der Integrität durch eine Erhöhung der - gemäss Art. 24 MVG berechneten - Invalidenrente entschädigt, und zwar mit einem Zuschlag in Franken, der nach billigem Ermessen festgesetzt und nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft wird (Erw. 3).

116 V 161 () from 22. März 1990
Regeste: Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 MVG, Art. 5 VwVG: Bedeutung des Vorschlages auf Erledigung und des dagegen erhobenen Einspruches. Rechtsfolgen bei unterbliebener Annahme. - Der innert Frist nicht ausdrücklich angenommene Vorschlag auf Erledigung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 MVG weist keinen Verfügungscharakter auf. Deshalb stellt auch das durch einen Einspruch ausgelöste, in Art. 12 Abs. 3 MVG vorgesehene weitere Verfahren kein eigentliches Einspracheverfahren dar. - Kündigt die Direktion der Militärversicherung nach erhobenem Einspruch und erneuter Prüfung eine Verschlechterung der Rechtsstellung im Vergleich zu der im Vorschlag enthaltenen Regelung an (wozu sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer entsprechenden Verfügung verpflichtet ist), kann der Betroffene daher durch nachträglichen Rückzug des Einspruchs nicht mehr bewirken, dass der ursprüngliche Vorschlag rechtskräftig wird, und damit die drohende Schlechterstellung abwenden.

118 V 182 () from 13. Oktober 1992
Regeste: Art. 105 Abs. 1 UVG: Einspracheverfahren. Der Unfallversicherer ist befugt, im Einspracheverfahren eine reformatio in peius vorzunehmen. Er hat aber dem Versicherten vorgängig seine Absicht zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Gegenäusserung einzuräumen. Der Versicherte kann alsdann seine Einsprache zurückziehen, um der drohenden Schlechterstellung zuvorzukommen.

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