Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)


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Art. 16 Heilbehandlung

1 Der Ver­si­cher­te hat An­spruch auf ei­ne zweck­mäs­si­ge und wirt­schaft­li­che Heil­be­hand­lung, die ge­eig­net ist, sei­nen Zu­stand oder sei­ne Er­werbs­fä­hig­keit zu ver­bes­sern oder vor wei­te­rer Be­ein­träch­ti­gung zu be­wah­ren.

2 Die Heil­be­hand­lung um­fasst na­ment­lich die me­di­zi­ni­sche Un­ter­su­chung und Be­hand­lung so­wie die Pfle­ge, die am­bu­lant, zu Hau­se oder sta­tio­när durch­ge­führt wer­den kön­nen, mit Ein­schluss der Ana­ly­sen, der Arz­nei­mit­tel und der wei­tern zur The­ra­pie er­for­der­li­chen Mit­tel und Ge­gen­stän­de.48 Un­ter­su­chung und Be­hand­lung ha­ben mit Mit­teln und nach Me­tho­den zu er­fol­gen, für die der Wir­kungs­nach­weis er­bracht ist.

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4 Die Mi­li­tär­ver­si­che­rung sorgt für die Heil­be­hand­lung. Sie ord­net de­ren Wie­der­auf­nah­me an, wenn die­se me­di­zi­nisch an­ge­zeigt ist oder wenn da­von ei­ne er­heb­li­che Ver­bes­se­rung der Er­werbs­fä­hig­keit des Ver­si­cher­ten er­war­tet wer­den kann.

48 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (An­pas­sung von Be­stim­mun­gen mit in­ter­na­tio­na­lem Be­zug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).

49 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. II 2 des BG vom 19. Ju­ni 2015, mit Wir­kung seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

BGE

117 V 71 () from 11. Januar 1991
Regeste: Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 MVG: Bemessung des Integritätsschadens und Beginn der Integritätsrente. - Bemessung des Integritätsschadens (Zusammenfassung der Rechtsprechung; Erw. 3a). - Die Beeinträchtigung der Integrität bemisst sich an den Folgen, welche die geschädigte Gesundheit auf primäre Lebensfunktionen hat (Erw. 3a/bb/aaa). - Der Integritätsschadensgrad kann 60% übersteigen, richtet sich jedoch weder direkt noch analogieweise nach den Ansätzen gemäss Anhang 3 zur UVV (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3c/aa). - Bemessung des Integritätsschadens bei mehreren körperlichen Beeinträchtigungen (Erw. 3c/bb). - Unerheblich für die Bemessung des Integritätsschadens ist, ob dieser mit einem Hilfsmittel ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3c/cc). - Verlust beider Hände, Perforationsverletzung eines Auges mit Hornhautnarbe und Narben im Gesicht mit 70% bemessen (Erw. 3d). - In Fällen von Gliederverlusten ist der Beginn der Rente auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Stumpfverhältnisse im wesentlichen prognostizierbar sind und Rehabilitationsmassnahmen der plastischen Chirurgie ausser Betracht fallen. Prothetische Versorgung, Anpassung und Angewöhnung sind unerheblich (Erw. 4b). Art. 25bis MVG: Anpassung der Rente. Dem Erfordernis der vollen Anpassung an die Teuerung ist Genüge getan, wenn es mit der Zeit zu einem vollen Teuerungsausgleich kommt (Erw. 5). Art. 25 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 MVG: Auskauf der Integritätsrente. - Die 4. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle ist auf alle noch nicht rechtskräftig erledigten Fälle anzuwenden (Erw. 6b). - Dem Auskauf ist grundsätzlich der massgebliche Jahresverdienst am 1. Januar des vollen bzw. des folgenden Rentenjahres zugrunde zu legen. Ergeht die Verfügung über den Auskauf nach dem Folgejahr, so ist der im der Verfügung massgebliche Jahresverdienst heranzuziehen (Erw. 6c).

123 V 53 () from 20. Februar 1997
Regeste: Art. 16 Abs. 2 MVG. Hat die Militärversicherung bei einem bei ihr versicherten Festungswächter, bei dem nach der Methode der Aurikulomedizin eine Amalgamunverträglichkeit diagnostiziert wurde, für die Kosten von Diagnose und Behandlung (Amalgamentfernung, Quecksilberausscheidung) aufzukommen? - Ausführungen zu Entstehung und Tragweite des Wirkungsnachweises gemäss Art. 16 Abs. 2 MVG unter Hinweis auf andere Sozialversicherungszweige (insbesondere Art. 32 KVG).

132 V 32 () from 9. November 2005
Regeste: Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1 MVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Bewilligung der Hauspflege und Wirtschaftlichkeit der Behandlung. Die Bewilligung der Hauspflege (Art. 20 Abs. 1 MVG) setzt die Erfüllung der in Art. 16 Abs. 1 und 2 MVG genannten Anspruchsvoraussetzungen der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit voraus. (Erw. 5.2.1 und 5.2.2) Kriterien bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer Hauspflege, wenn diese im Vergleich zu einem Pflegeheimaufenthalt mindestens gleich wirksam und zweckmässig ist. (Erw. 6.5-6.5.5)

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