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Art. 22 Eignung 64
1 Als Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die die Voraussetzungen für eine privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200665 erfüllen. Die von einem Kanton zur Abgabe von Medikamenten zugelassenen Ärzte sind im Umfang dieser Zulassung den Apothekern gleichgestellt. 2 Der Bundesrat legt durch Verordnung die Voraussetzungen fest, unter denen die Spitäler und Kuranstalten, die medizinischen Hilfspersonen, die Laboratorien, die Abklärungsstellen sowie die Transport- und Rettungsunternehmen zur Tätigkeit zulasten der Militärversicherung zugelassen werden. 64 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). BGE
119 II 456 () from 27. Dezember 1993
Regeste: Vertragliche Haftung des Arztes (Art. 398 Abs. 1 und 2 OR). 1. Umfang der Pflicht des Arztes, den Patienten in bezug auf die Kostendeckung durch die Krankenversicherung aufzuklären (E. 2). 2. Haftung des Arztes im konkreten Fall bejaht (E. 3 und 4).
138 V 154 (8C_210/2011) from 15. Februar 2012
Regeste: a Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG; Begründung vorinstanzlicher Entscheide. Wird das Dispositiv eines Entscheides direkt nach der mündlichen Beratung und Urteilsfällung des Gerichts den Parteien eröffnet, so braucht die Übereinstimmung zwischen Beratung und anschliessend erstellter schriftlicher Urteilsbegründung von der oberen Instanz nicht geprüft zu werden (E. 2). Nicht nur das Dispositiv, sondern auch die Begründung eines Entscheides muss indessen der Meinung der Mehrheit des Spruchkörpers entsprechen (E. 3.4). Damit dies sichergestellt ist, müssen die beteiligten Richterinnen und Richter vom Begründungsentwurf Kenntnis nehmen und Änderungsanträge stellen können. In welcher Art und Weise dies geschieht, bestimmt sich nach dem jeweils anwendbaren Prozess- und Gerichtsorganisationsrecht (E. 3.5). |