Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)


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Art. 23 Ausschluss von Medizinalpersonen und Anstalten

Will die Mi­li­tär­ver­si­che­rung ei­ner Me­di­zi­nal­per­son, ei­ner An­stalt, ei­ner Ab­klä­rungs­stel­le oder ei­nem La­bo­ra­to­ri­um aus wich­ti­gen Grün­den das Recht auf An­ord­nung und Durch­füh­rung dia­gno­s­ti­scher und the­ra­peu­ti­scher Mass­nah­men, auf Ver­ord­nung und Ab­ga­be von Arz­nei­mit­teln oder auf Durch­füh­rung von Ana­ly­sen ver­wei­gern oder ent­zie­hen, ent­schei­det das Schieds­ge­richt nach Ar­ti­kel 27 über den Aus­schluss und des­sen Dau­er.

BGE

105 V 319 () from 20. Dezember 1979
Regeste: Art. 25 Abs. 3 und Art. 40bis MVG. - Rentenanspruch bei gleichzeitiger Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und der körperlichen oder psychischen Integrität; Bestätigung der Praxis (Erw. 1). - Versicherte, die eine Rente gemäss Art. 25 Abs. 3 MVG beziehen, haben keinen Anspruch auf Genugtuung (Erw. 2). - Bemerkung de lege ferenda (Erw. 3).

108 V 90 () from 10. September 1982
Regeste: Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 MVG. Erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität (Erw. 1). Art. 40bis Abs. 1 MVG. Voraussetzungen der Zusprechung einer Genugtuung (Erw. 2).

110 V 117 () from 23. Mai 1984
Regeste: Art. 23 Abs. 1, 25 Abs. 3 MVG. - Weist der Versicherte gleichzeitig eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und eine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität auf, sind beide Schäden kumulativ - durch Gewährung einer einzigen Rente - zu entschädigen, und nicht nur der überwiegende Schaden (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 2). - In einem solchen Fall wird die Beeinträchtigung der Integrität durch eine Erhöhung der - gemäss Art. 24 MVG berechneten - Invalidenrente entschädigt, und zwar mit einem Zuschlag in Franken, der nach billigem Ermessen festgesetzt und nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft wird (Erw. 3).

112 V 371 () from 9. Dezember 1986
Regeste: Art. 13 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 MVG. Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Rentenverfügung; Voraussetzungen dafür.

112 V 376 () from 29. Dezember 1986
Regeste: Art. 25 MVG: Beeinträchtigung der Integrität. - Der im Rahmen von Art. 25 Abs. 3 MVG zu gewährende Zuschlag für die Integritätsbeeinträchtigung ist nach den für Art. 25 Abs. 1 MVG massgebenden Regeln zu bestimmen und zur Invalidenrente voll hinzuzurechnen (Ergänzung und Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 4). - Für die Abgeltung eines Integritätsschadens gemäss Art. 25 Abs. 1 MVG ist vom durchschnittlichen Leistungsansatz von 85% und dem Durchschnittseinkommen von Fr. 12'000.-- gemäss dem Urteil Gysler (EVGE 1966 S. 148) auszugehen, das für die heute zu beurteilenden Fälle der zwischenzeitlichen Entwicklung der Konsumentenpreise (nicht aber der Lohnentwicklung) anzupassen ist. Für das Jahr 1983 ergibt dies den Betrag von rund Fr. 25'400.--. Die Verwaltung wird auch künftig die erforderlichen Anpassungen an die Entwicklung der Konsumentenpreise vorzunehmen haben (Erw. 6). - Die Abgeltung des Integritätsschadens kann im Falle von Art. 25 Abs. 3 MVG in Form eines Zuschlags zur Invalidenrente ausgerichtet oder gemäss Art. 25 Abs. 2 MVG ausgekauft werden (Erw. 7a). - Die reine Integritätsrente oder der Zuschlag zur Abgeltung eines Integritätsschadens bzw. die Auskaufssumme ist bei der Feststellung einer allfälligen Überentschädigung (Art. 52 Abs. 1 MVG) nicht zu berücksichtigen (Erw. 7b).

116 V 273 () from 13. Juli 1990
Regeste: Art. 15 Abs. 2 MVG, Art. 46 Abs. 1 AHVG, Art. 48 Abs. 1 IVG: Nachzahlung von Leistungen. - Ein Nachzahlungsanspruch besteht für die dem Monat der Anmeldung vorangehenden fünf Jahre (Erw. 2a). - Der Anmeldung zum Leistungsbezug ist formell eine grundsätzlich unbefristete Wirkung zuzuerkennen (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3d).

117 V 71 () from 11. Januar 1991
Regeste: Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 MVG: Bemessung des Integritätsschadens und Beginn der Integritätsrente. - Bemessung des Integritätsschadens (Zusammenfassung der Rechtsprechung; Erw. 3a). - Die Beeinträchtigung der Integrität bemisst sich an den Folgen, welche die geschädigte Gesundheit auf primäre Lebensfunktionen hat (Erw. 3a/bb/aaa). - Der Integritätsschadensgrad kann 60% übersteigen, richtet sich jedoch weder direkt noch analogieweise nach den Ansätzen gemäss Anhang 3 zur UVV (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3c/aa). - Bemessung des Integritätsschadens bei mehreren körperlichen Beeinträchtigungen (Erw. 3c/bb). - Unerheblich für die Bemessung des Integritätsschadens ist, ob dieser mit einem Hilfsmittel ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3c/cc). - Verlust beider Hände, Perforationsverletzung eines Auges mit Hornhautnarbe und Narben im Gesicht mit 70% bemessen (Erw. 3d). - In Fällen von Gliederverlusten ist der Beginn der Rente auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Stumpfverhältnisse im wesentlichen prognostizierbar sind und Rehabilitationsmassnahmen der plastischen Chirurgie ausser Betracht fallen. Prothetische Versorgung, Anpassung und Angewöhnung sind unerheblich (Erw. 4b). Art. 25bis MVG: Anpassung der Rente. Dem Erfordernis der vollen Anpassung an die Teuerung ist Genüge getan, wenn es mit der Zeit zu einem vollen Teuerungsausgleich kommt (Erw. 5). Art. 25 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 MVG: Auskauf der Integritätsrente. - Die 4. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle ist auf alle noch nicht rechtskräftig erledigten Fälle anzuwenden (Erw. 6b). - Dem Auskauf ist grundsätzlich der massgebliche Jahresverdienst am 1. Januar des vollen bzw. des folgenden Rentenjahres zugrunde zu legen. Ergeht die Verfügung über den Auskauf nach dem Folgejahr, so ist der im der Verfügung massgebliche Jahresverdienst heranzuziehen (Erw. 6c).

119 II 456 () from 27. Dezember 1993
Regeste: Vertragliche Haftung des Arztes (Art. 398 Abs. 1 und 2 OR). 1. Umfang der Pflicht des Arztes, den Patienten in bezug auf die Kostendeckung durch die Krankenversicherung aufzuklären (E. 2). 2. Haftung des Arztes im konkreten Fall bejaht (E. 3 und 4).

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