Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 24 Direktanspruch von Medizinalpersonen und Anstalten
Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben für Leistungen, die sie einem Versicherten erbracht haben, direkten Anspruch gegen die Militärversicherung. |