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Art. 30 Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung
Wird die Berufsausbildung des Versicherten wegen der versicherten Gesundheitsschädigung um mindestens sechs Monate verzögert, so richtet ihm die Militärversicherung nach Wiedererlangen der Ausbildungsfähigkeit eine Entschädigung für den verspäteten Eintritt ins Erwerbsleben aus. Diese Entschädigung beträgt pro Jahr 10 Prozent des höchstversicherten Jahresverdienstes. Die Dauer, während der Taggelder gemäss Artikel 28 Absatz 7 oder Umschulungsrenten gemäss Artikel 37 Absatz 3 ausgerichtet wurden, wird bei der Berechnung der Verzögerungsdauer abgezogen. BGE
100 V 88 () from 4. September 1974
Regeste: Art. 23 Abs. 2 AHVG. Unerheblich für den Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente ist, ob die Pflicht des Ehemannes zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen auf einen bestimmten Zeitpunkt (vor oder nach seinem Tode) beschränkt war.
116 V 67 () from 11. Januar 1990
Regeste: Art. 23 Abs. 3 AHVG, Art. 46 Abs. 3 AHVV: Anspruch auf Witwenrente bei zweimaliger Scheidung. - Art. 23 Abs. 3 AHVG und Art. 46 Abs. 3 AHVV räumen der geschiedenen und wiederverheirateten Frau keinen Anspruch auf eine Witwenrente ein, wenn nach Scheidung der zweiten Ehe der erste Ex-Mann stirbt: die Anerkennung eines Witwenrentenanspruchs nach Scheidung der zweiten Ehe aufgrund des Todes des früheren Ehemannes setzt voraus, dass ein solcher Anspruch vor der zweiten Eheschliessung entstanden ist. - Eine Berufung auf die Grundsätze, welche die Rechtsprechung in BGE 101 V 11 zur Berechnung der einer geschiedenen Frau zustehenden Altersrente aufgestellt hat und nach welchen in einem solchen Fall die zweite Ehe in Abweichung vom Zivilrecht nicht berücksichtigt wird, ist im vorliegenden Zusammenhang unzulässig.
120 V 141 () from 25. April 1994
Regeste: Art. 25bis, Art. 30 Abs. 1 und 2 aMVG: res iudicata. Der Umstand, dass ein Begehren um Anpassung einer anteiligen Hinterlassenenrente an die Lohn- und Preisentwicklung vom Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen wurde, steht der Beurteilung eines neuen, im wesentlichen gleichlautenden, aber auf anderer rechtlicher Grundlage beruhenden Gesuchs nicht entgegen.
147 V 297 (9C_763/2020) from 2. Juli 2021
Regeste: Art. 23 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 AHVG; Art. 46 Abs. 3 AHVV; Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG), kann gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben. Werden danach weitere Ehen eingegangen (d.h. eine dritte, vierte etc. Ehe) und später geschieden oder als ungültig erklärt, ist ein Wiederaufleben ausgeschlossen (E. 6.6). |