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Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

Art. 30 Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung

Wird die Be­rufs­aus­bil­dung des Ver­si­cher­ten we­gen der ver­si­cher­ten Ge­sund­heits­schä­di­gung um min­des­tens sechs Mo­na­te ver­zö­gert, so rich­tet ihm die Mi­li­tär­ver­si­che­rung nach Wie­der­er­lan­gen der Aus­bil­dungs­fä­hig­keit ei­ne Ent­schä­di­gung für den ver­spä­te­ten Ein­tritt ins Er­werbs­le­ben aus. Die­se Ent­schä­di­gung be­trägt pro Jahr 10 Pro­zent des höchst­ver­si­cher­ten Jah­res­ver­diens­tes. Die Dau­er, wäh­rend der Tag­gel­der ge­mä­ss Ar­ti­kel 28 Ab­satz 7 oder Um­schu­lungs­ren­ten ge­mä­ss Ar­ti­kel 37 Ab­satz 3 aus­ge­rich­tet wur­den, wird bei der Be­rech­nung der Ver­zö­ge­rungs­dau­er ab­ge­zo­gen.