Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 34 Eingliederungs- und Nachfürsorgemassnahmen

1 Die Ein­glie­de­rungs­mass­nah­men be­ste­hen, ab­ge­se­hen von me­di­zi­ni­schen Vor­keh­ren (Art. 16) und der Ab­ga­be von Hilfs­mit­teln (Art. 21), in der Or­ga­ni­sa­ti­on und Fi­nan­zie­rung von Mass­nah­men be­ruf­li­cher Art (Art. 35–39) und sol­cher zur so­zia­len In­te­gra­ti­on so­wie in der Ent­schä­di­gung ei­ner all­fäl­li­gen Ein­bus­se im Ver­dienst wäh­rend der Dau­er der Mass­nah­men. Die Ent­schä­di­gung er­folgt als Tag­geld (Art. 28) oder als Ren­te (Art. 40–42).

2 Nach­für­sor­ge­mass­nah­men be­ste­hen ins­be­son­de­re in zu­sätz­li­chen Geld­leis­tun­gen bis zum Be­trag ei­nes Tag­gel­des für ein hal­b­es Jahr (Art. 28), wenn der Ver­si­cher­te oh­ne ei­ge­nes Ver­schul­den sei­ne Ar­beits­fä­hig­keit nicht ver­wer­ten kann. Die Leis­tun­gen ge­mä­ss Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rungs­ge­setz vom 25. Ju­ni 198291 wer­den an­ge­rech­net.

BGE

103 V 183 () from 22. November 1977
Regeste: Genugtuung (Art. 40bis Abs. 1 MVG). Die Eltern eines verstorbenen Versicherten haben grundsätzlich Anspruch auf diese Entschädigung, auch wenn er nicht in Hausgemeinschaft mit ihnen lebte. Die Gewährung einer solchen Leistung an die Witwe und an die Kinder entzieht den Eltern das Anrecht auf eine Genugtuung nicht.

130 V 488 () from 18. August 2004
Regeste: Art. 37 Abs. 1 MVG: Anspruch auf Umschulung. Für den Anspruch auf Umschulung ist unter anderm vorausgesetzt, dass der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst zirka 20 % beträgt (analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 17 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Erw. 4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden