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Art. 34 Eingliederungs- und Nachfürsorgemassnahmen
1 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen, abgesehen von medizinischen Vorkehren (Art. 16) und der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21), in der Organisation und Finanzierung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 35–39) und solcher zur sozialen Integration sowie in der Entschädigung einer allfälligen Einbusse im Verdienst während der Dauer der Massnahmen. Die Entschädigung erfolgt als Taggeld (Art. 28) oder als Rente (Art. 40–42). 2 Nachfürsorgemassnahmen bestehen insbesondere in zusätzlichen Geldleistungen bis zum Betrag eines Taggeldes für ein halbes Jahr (Art. 28), wenn der Versicherte ohne eigenes Verschulden seine Arbeitsfähigkeit nicht verwerten kann. Die Leistungen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198291 werden angerechnet. BGE
103 V 183 () from 22. November 1977
Regeste: Genugtuung (Art. 40bis Abs. 1 MVG). Die Eltern eines verstorbenen Versicherten haben grundsätzlich Anspruch auf diese Entschädigung, auch wenn er nicht in Hausgemeinschaft mit ihnen lebte. Die Gewährung einer solchen Leistung an die Witwe und an die Kinder entzieht den Eltern das Anrecht auf eine Genugtuung nicht.
130 V 488 () from 18. August 2004
Regeste: Art. 37 Abs. 1 MVG: Anspruch auf Umschulung. Für den Anspruch auf Umschulung ist unter anderm vorausgesetzt, dass der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst zirka 20 % beträgt (analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 17 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Erw. 4). |