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Art. 36 Erstmalige berufliche Ausbildung
1 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge der Gesundheitsschädigung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung wesentliche zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. 2 Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt:
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