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Art. 46 Auskauf der Rente
1 Eine Invalidenrente kann jederzeit nach ihrem Barwert ausgekauft werden, wenn die Invalidität nicht mehr als zehn Prozent beträgt. 2 In den übrigen Fällen wird die Rente nur auf Antrag des Versicherten ganz oder teilweise ausgekauft. Dem Antrag wird entsprochen, wenn die ärztliche Beurteilung und die persönliche, wirtschaftliche und soziale Lage des Versicherten den Auskauf als geboten erscheinen lassen. Eine Rente kann namentlich für den Erwerb des vom Versicherten selbst bewohnten Wohneigentums ausgekauft werden. 3 Der Versicherte, dessen Rente ausgekauft worden ist, kann bei nachträglicher erheblicher Zunahme der Invalidität die Ausrichtung einer zusätzlichen Rente verlangen. 4 Der Auskauf der Rente berührt den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nicht. 5 Der Bundesrat kann durch Verordnung die Einzelheiten der Auskaufsberechnung regeln. BGE
120 V 368 () from 12. September 1994
Regeste: Art. 23 aMVG. Die Annahme eines Invaliditätsgrades von weniger als 10% schliesst die Zusprechung einer Dauerrente nicht von vornherein aus (Änderung der Rechtsprechung).
122 V 335 () from 19. August 1996
Regeste: Art. 18 UVG. Die Annahme eines Invaliditätsgrades von weniger als 10% schliesst die Zusprechung einer Dauerrente nicht von vornherein aus (Änderung der Rechtsprechung). Frage offengelassen, ob statt der bisherigen Grenze von 10% eine neue von 5% einzuführen ist. |
