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Art. 46 Auskauf der Rente
1 Eine Invalidenrente kann jederzeit nach ihrem Barwert ausgekauft werden, wenn die Invalidität nicht mehr als zehn Prozent beträgt. 2 In den übrigen Fällen wird die Rente nur auf Antrag des Versicherten ganz oder teilweise ausgekauft. Dem Antrag wird entsprochen, wenn die ärztliche Beurteilung und die persönliche, wirtschaftliche und soziale Lage des Versicherten den Auskauf als geboten erscheinen lassen. Eine Rente kann namentlich für den Erwerb des vom Versicherten selbst bewohnten Wohneigentums ausgekauft werden. 3 Der Versicherte, dessen Rente ausgekauft worden ist, kann bei nachträglicher erheblicher Zunahme der Invalidität die Ausrichtung einer zusätzlichen Rente verlangen. 4 Der Auskauf der Rente berührt den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nicht. 5 Der Bundesrat kann durch Verordnung die Einzelheiten der Auskaufsberechnung regeln. |