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Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

Art. 46 Auskauf der Rente

1 Ei­ne In­va­li­den­ren­te kann je­der­zeit nach ih­rem Bar­wert aus­ge­kauft wer­den, wenn die In­va­li­di­tät nicht mehr als zehn Pro­zent be­trägt.

2 In den üb­ri­gen Fäl­len wird die Ren­te nur auf An­trag des Ver­si­cher­ten ganz oder teil­wei­se aus­ge­kauft. Dem An­trag wird ent­spro­chen, wenn die ärzt­li­che Be­ur­tei­lung und die per­sön­li­che, wirt­schaft­li­che und so­zia­le La­ge des Ver­si­cher­ten den Aus­kauf als ge­bo­ten er­schei­nen las­sen. Ei­ne Ren­te kann na­ment­lich für den Er­werb des vom Ver­si­cher­ten selbst be­wohn­ten Wohn­ei­gen­tums aus­ge­kauft wer­den.

3 Der Ver­si­cher­te, des­sen Ren­te aus­ge­kauft wor­den ist, kann bei nach­träg­li­cher er­heb­li­cher Zu­nah­me der In­va­li­di­tät die Aus­rich­tung ei­ner zu­sätz­li­chen Ren­te ver­lan­gen.

4 Der Aus­kauf der Ren­te be­rührt den An­spruch auf ei­ne Hin­ter­las­se­nen­ren­te nicht.

5 Der Bun­des­rat kann durch Ver­ord­nung die Ein­zel­hei­ten der Aus­kaufs­be­rech­nung re­geln.