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Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes

1 Die Mi­li­tär­ver­si­che­rung er­streckt sich auf je­de Ge­sund­heits­schä­di­gung, die wäh­rend des Diens­tes in Er­schei­nung tritt und ge­mel­det oder sonst wie fest­ge­stellt wird.

2 Die Mi­li­tär­ver­si­che­rung haf­tet nicht, wenn sie den Be­weis er­bringt:

a.
dass die Ge­sund­heits­schä­di­gung si­cher vor­dienst­lich ist oder si­cher nicht wäh­rend des Diens­tes ver­ur­sacht wer­den konn­te; und
b.
dass die­se Ge­sund­heits­schä­di­gung si­cher wäh­rend des Diens­tes we­der ver­schlim­mert noch in ih­rem Ab­lauf be­schleu­nigt wor­den ist.

3 Wird der nach Ab­satz 2 Buch­sta­be a ge­for­der­te Be­weis er­bracht, da­ge­gen nicht der­je­ni­ge nach Ab­satz 2 Buch­sta­be b, so haf­tet die Mi­li­tär­ver­si­che­rung für die Ver­schlim­me­rung der Ge­sund­heits­schä­di­gung. Der nach Ab­satz 2 Buch­sta­be b ge­for­der­te Be­weis gilt auch für die Be­mes­sung des ver­si­cher­ten Scha­dens.