Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)


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Art. 50 Revision

Bei nach­träg­li­cher er­heb­li­cher Zu­nah­me des In­te­gri­täts­scha­dens kann der Ver­si­cher­te ver­lan­gen, dass ihm ei­ne zu­sätz­li­che In­te­gri­täts­scha­den­ren­te zu­ge­spro­chen wird.

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